Die Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt es nicht, bei Mietern den Gasbezug einzustellen. Mieter können mittels einstweiliger Verfügung die Wiederaufnahme der Gasversorgung erreichen. So entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33 C 2065/22).
Im Juni 2022 teilte ein Vermieter seinen Wohnungsmietern mit, dass er wegen der Erhöhung des Gaspreises um 500 % ab Juli 2022 den Gasbezug einstellen werde. Dabei verwies er auf alternative Möglichkeiten des Heizens und der Warmwassererwärmung. Die Mieter einer Wohnung waren damit nicht einverstanden und wollten mittels einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Gasversorgung wiederhergestellt wird.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Heizung und damit auf Wiederherstellung der Gasversorgung zu. Die Erhöhung des Gaspreises rechtfertige keine Einstellung des Gasbezugs. Der Vermieter könne jedoch die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen.
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