Der Kläger wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer 12-jährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass der von der Bezirksregierung Münster verfügte Widerruf der Approbation des Apothekers rechtmäßig war (Az. 18 K 3908/20).
Der Kläger sei aufgrund seines Verhaltens, welches seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liege, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig. Dem stehe nicht entgegen, dass über die vom Kläger gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden sei.
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass es keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers habe. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung komme es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde u. a. angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt habe. Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpfe an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und diene der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.
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